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Einbringung nach Art. III UmgrStG
• Einbringung nach Art. III UmgrStG
(BMF) — Bringt eine Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Steuerinländer beteiligt sind, ihren inländischen Gewerbebetrieb als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft ein, hat nach § 16 Abs. 1 eine Buchwerteinbringung stattzufinden, d. h. es unterbleibt ohne Rücksicht auf die buchmäßige Darstellung des einzubringenden Vermögens eine Besteuerung der stillen Reserven. Diese Buchwertfortführung betrifft das gesamte einzubringende Vermögen unabhängig davon, ob es unmittelbar Betriebsvermögen ist oder isoliert betrachtet dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen wäre.
Voraussetzung für die Anwendung des Art. III UmgrStG ist, daß ein Betrieb oder Teilbetrieb im einkommensteuerrechtlichen Sinn eingebracht wird. Es müssen zwar nicht alle wesentlichen Grundlagen miteingebracht werden, es muß aber trotz des Zurückbehaltens von Betriebsteilen der steuerliche (Teil-)Betriebsbegriff erhalten bleiben. Bringt die Mitunternehmerschaft lediglich einzelne Vermögensteile als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft ein, die nicht unter den Begriff der Mitunternehmer- oder Kapitalanteile i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 UmgrStG fallen, fehlt es am begünstigten Vermögen i. S. d. § 12 UmgrStG; es lieg...