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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 155

Verfahren: Wiederaufnahme

Eine amtliche

Wiederaufnahme

des Verfahrens ist nicht zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen nur geringfügig sind — (§ 303 Abs. 4 BAO)

„Die Auswirkungen der in den Punkten 2, 4 und 8 der Niederschrift zum Betriebsprüfungsbericht dargestellten Wideraufnahmegründe sind sowohl absolut als auch relativ (die Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen liegen jeweils unter 1%) geringfügig bzw. unbedeutend; für 1986 führten sie zudem zu Gewinnänderungen zugunsten des Beschwerdeführers.“ (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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