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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite A 629

Rückwirkende Gestaltung des einzubringenden Vermögens

Rückwirkende Gestaltung des einzubringenden Vermögens

(§ 16 Abs. 5 UmgrStG)

(BMF) — Das BMF teilt mit, daß die zitierte Anfragebeantwortung vom , SWK-Heft 22/1992, Seite A I 210, zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993 ergangen ist. Neben den rückzubeziehenden tatsächlichen Entnahmen bzw. Zurückbehaltungen im Restbetrieb oder tatsächlichen Einlagen bzw. Zuführungen aus dem verbleibenden Betrieb war eine künstliche Entnahme nur im Wege der Vorsorge für Verpflichtungen gegenüber einem Dritten möglich.

§ 16 Abs. 5 UmgrStG ist durch Art. IV StRefG u. a. dahingehend novelliert worden, daß in der neuen Z 4 — entsprechend der Interpretation zum vorherigen Gesetzestext — das rückwirkende Zurückbehalten oder Zuführen von Wirtschaftsgütern im oder aus dem verbleibenden Betrieb des Einbringenden unter dem Vorbehalt für zulässig erklärt worden ist, daß dadurch weder der positive Einbringungswert noch die Eigenschaft des eingebrachten Vermögens als (Teil-)Betrieb verlorengeht.

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich offenbar aber nicht auf Abs. 5 Z 4, sondern auf die in Abs. 5 Z 2 geregelte Frage der „unbaren“ Entnahme. Diese Gesetzesstelle ermöglicht dem Einbringenden, in die Einbringungsbilanz eine technische Verbindlic...

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