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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 155

AgB: Heiratsgut

Die Zahlung eines

Heiratsgutes

in einem späteren Jahr als dem der Eheschließung des Kindes ist nur dann eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung, wenn für die spätere Zahlung triftige Gründe vorliegen — (§ 34 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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