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AgB: Heiratsgut
• Die Zahlung eines
Heiratsgutes
in einem späteren Jahr als dem der Eheschließung des Kindes ist nur dann eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung, wenn für die spätere Zahlung triftige Gründe vorliegen — (§ 34 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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