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VfGH: Ursprungsnachweis
• Ursprungsnachweis
(Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972 i. d. F. des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses, BGBl. Nr. 216/1978) — (Titel II des Protokolls Nr. 3, Art. 8 Abs. 1, EG-Abkommen zum DurchführungsG, BGBl. Nr. 467/1972 i. d. F. der 2. Novelle, BGBl. Nr. 599/1980, §§ 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 DurchführungsG)
Österreichische Zollbehörden sind bei der nachträglichen Vorschreibung von Eingangsabgaben für eingeführte Waren nicht schlechthin an Ergebnisse ausländischer Verwaltungsverfahren gebunden, an denen sich der Abgabenschuldner nicht beteiligen konnte. Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des VwGH Z 90/16/0014 vom . Demnach können die Abgabenbehörden zwar ohne weitere Ermittlungen die an einen sachlich unrichtigen Ursprungsnachweis geknüpften Rechtswirkungen annehmen, wenn die Zollbehörde des Ausfuhrstaates eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, es steht dem Abgabenschuldner aber frei, die aufgrund der Mitteilung bestehende gesetzliche Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit des vorgelegten Ursprungsnachweises durch substantiierte Darlegungen und konkrete Beweise zu widerlegen. Die Beweislastum...