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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite A 625

Mantelkauf im Zusammenhang mit Umgründungen

Mantelkauf im Zusammenhang mit Umgründungen (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG)

(BMF) — Ein Mantelkauf i. S. d. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 kann u. a. nach § 4 Z 2 oder § 21 Z 3 UmgrStG auch im Zusammenhang mit einer Verschmelzung i. S. d. Art. I oder einer Einbringung i. S. d. Art. III verwirklicht werden. Voraussetzung ist, daß alle im KStG geforderten wesentlichen Änderungen, also jene der persönlichen, der organisatorischen und der betrieblichen Strukturen der Körperschaft, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (vor und nach der Verschmelzung) eintreten und dadurch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Identität einer vortragsfähige Verluste besitzenden Körperschaft verlorengeht.

Die persönliche Struktur ist wesentlich geändert, wenn ein Gesellschafterwechsel drei Viertel des Nennkapitals der Körperschaften oder mehr betrifft. Für die Beurteilung kann sowohl ein wesentlicher Gesellschafterwechsel bei der übertragenden Körperschaft bzw. beim Einbringenden als auch bei der übernehmenden Körperschaft vor der Umgründung relevant sein, etwa durch einen vorbereitenden Anteilserwerb zur Herstellung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses. Auch eine Anteilsveräußerung nach der Umgründung kann u. U. für den Mantelkauftatbestand ein...

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