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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 153
Kommanditanteil: Abtretung
•Bei entgeltlicher Abtretung eines Kommanditanteiles sindInvestitionsrücklagen
undInvestitionsfreibeträge
der Gesellschaft quotenmäßig gewinnerhöhend aufzulösen — (§ 24 Abs. 1 EStG 1972), (Abweisung)
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