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Mindestkörperschaftsteuer bei Umwandlung
• Mindestkörperschaftsteuer bei Umwandlung (§ 24 Abs. 4 KStG)
(BMF) — Zu der Anfrage erlaubt sich das Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen, daß die Steuerrechtssubjektivität einer nach Art. II des Umgründungssteuergesetzes umgewandelten Kapitalgesellschaft aus ertragsteuerlicher Sicht mit dem Umwandlungsstichtag untergeht. Die nach dem Umwandlungsstichtag noch im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist daher nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig, sodaß § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 auf diese Gesellschaft nicht anwendbar ist. Gleiches gilt im Rahmen einer Fusion nach Art. I des Umgründungssteuergesetzes auch für die übertragende Gesellschaft, mit Wirksamkeit ab dem Verschmelzungsstichtag. (