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VfGH: Verlustveranlagung
• Verlustveranlagung
bei ausländischen (deutschen) positiven Einkünften und einem höheren inländischen Verlust — (§ 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Art. 10 i. V. m. 15 Abs. 3 DBA Deutschland, BGBl. Nr. 221/1955)
In verfassungskonformer Auslegung ist § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, daß er für Einkünfte, die der Besteuerung durch einen fremden Staat überlassen sind, insoweit nicht gilt, als dies zum Verlust der Veranlagungsmöglichkeit führen würde, sodaß solche Einkünfte erst für die Bemessung der Progression heranzuziehen sind. (Aufhebung)
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