zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 154

Zuhälter: Steuerpflicht

Ein

Zuhälter

ist mit den von den Prostituierten erhaltenen Einnahmen für seine Beschützerleistungen umsatzsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig — (§ 23 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil bei der Gewerbesteuer ohne Begründung ein Hebesatz von 342%, somit inklusive Kammerzuschlägen angesetzt wurde, im übrigen Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...