Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuhälter: Steuerpflicht
•Ein
Zuhälter
ist mit den von den Prostituierten erhaltenen Einnahmen für seine Beschützerleistungen umsatzsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig — (§ 23 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil bei der Gewerbesteuer ohne Begründung ein Hebesatz von 342%, somit inklusive Kammerzuschlägen angesetzt wurde, im übrigen Abweisung)
()