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Zur Neuregelung der Buchführungsgrenzen
Zur Neuregelung der Buchführungsgrenzen
Umsatzgrenze (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO) und Umsatzsteuerbescheid
VON DR. CHRISTOPH RITZ
Ein Unternehmer hat einen Gewerbebetrieb (kein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel); er erzielt nur Umsätze i. S. d. § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz BAO. Er ist kein Vollkaufmann, somit nicht nach den §§ 189 ff. HGB buchführungspflichtig. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Seine Umsätze aus dem Gewerbebetrieb betragen laut erklärungsgemäßer Veranlagung:
Im Jahr 1997 findet eine abgabenbehördliche Prüfung (§ 151 BAO, Prüfungszeitraum 1993 bis 1996) statt. Als Folge der Prüfung werden die Umsatzsteuerverfahren 1993 und 1994 wiederaufgenommen (§ 303 Abs. 4 BAO). Die neuen Umsatzsteuerbescheide weisen jeweils 6 Mio. S Umsatz aus, weil nach Ansicht des Finanzamtes Umsätze in Höhe von 2 Mio. S erst im Jahr 1994 (und nicht bereits 1993) erfolgten.
Da somit nach Ansicht des Finanzamtes die nach § 125 Abs. 1 lit. a BAO maßgebenden Umsätze 1993 und 1994 jeweils über 5 Mio. S lagen, besteht nach Auffassung der Behörde ab nach § 125 Abs. 2 erster Satz BAO Buchführungspflicht. Der Unternehmer hat jedoch für 1996 keine Bücher geführt, daher erfolgt eine Schätzung des Gewinnes 1996 aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs (Wiederaufnahme des Einko...