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ZWF 6, November 2019, Seite 248

Kein schweres Verschulden bei steuerlicher Falschbeurteilung

ZWF 2019/80

§ 217 Abs 7 BAO

Die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist bei kombinierten Leistungen nicht einfach, sodass eine Fehlbeurteilung auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. Es liegt kein schweres Verschulden vor. Der Säumniszuschlag gem § 217 BAO ist aufzuheben. Hinzu kommt, dass der Umsatzsteuer ein späterer Vorsteuerabzug gegenübersteht, sodass insgesamt kein Steuerschaden entstanden ist. Außerdem anerkennt der VwGH auch rückwirkende Rechnungsberichtigungen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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