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ZWF 6, November 2019, Seite 249

Keine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

ZWF 2019/86

§§ 26 Abs 1, 53 Abs 4 FinStrG

Die Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG (bedingte Strafnachsicht) auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch das Gericht im Fall objektiver Konnexität würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass Personen, die das gleiche verwaltungsbehördliche Finanzvergehen verwirklicht haben, unterschiedlich behandelt werden würden. Die Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG auf verwaltungsbehördliche Beteiligungstäter hinge nämlich nur davon ab, ob für Finanzvergehen des unmittelbaren Täters das Gericht zuständig ist oder nicht (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG).

Demgegenüber ist der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet, dass bei einer ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG beruhenden Zuständigkeitsverschiebung das verwaltungsbehördliche Finanzvergehen „behördlich“ bleiben soll, sollen doch den verwaltungsbehördlichen (Beteiligungs-)Täter nach dem zweiten Satz des § 53 Abs 4 FinStrG nicht die nachteiligen Folgen einer gerichtlichen Verurteilung treffen, sondern nur jene der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde.

§ 26 Abs 1 FinStrG ist daher von einem kraft objektiver Konnexität zuständigen Gericht auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen nicht anzuwenden.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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