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Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten, Rechtshandlung, Vorteil, Dritte, Geschäftsherr
ZWF 2019/70
(14 Os 18/19g); RIS-Justiz RS0132760 und RS0132761
Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftlichen oder prozessualen Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf das sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.
§ 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zugunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind