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Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Beschwerde per Telefax
ZWF 2019/88
Die Frage des Verschuldens bzw der Risikotragung bei einer Fristversäumung durch eine Störungsquelle im elektronischen Kommunikationswesen kann im Zuge eines abgesonderten Verfahrens nach § 167 FinStrG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) geklärt werden.
Im vorliegenden Fall war im Kopf der Strafverfügung eine falsche Fax-Nummer angegeben. Dieser Umstand kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, da die Rechtsmittelbelehrung gem § 145 FinStrG iVm § 140 FinStrG (siehe auch § 93 BAO) auch einen Hinweis auf die Einbringungsstelle zu enthalten hat. Im Sinne der Bestimmung (insb § 140 Abs 2 FinStrG, siehe auch § 93 Abs 4 BAO) sowie dazu ergangener Judikatur ist die fehlerbehaftete Strafverfügung zwar kein Nichtbescheid, aber eine korrekturbedürftige behördliche Entscheidung, welche die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzt.