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ZWF 6, November 2019, Seite 241

Neues aus der Gesetzgebung – finanzstrafrechtliche Änderungen im Überblick

FinStrG und WiEReG im Lichte der Umsetzung von EU-Richtlinien, AbgÄG 2020 und FORG

Eva Trubrig und Alexander Peschetz

Das Finanzstrafrecht hat durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019), das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) und das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) in jüngster Zeit einige Änderungen erfahren. Ergänzend zu den Ausführungen von Brandl/Burghart soll im Folgenden auf Richtlinien-Umsetzungen im FinStrG und im WiEReG eingegangen werden. Außerdem soll ein Überblick über die Änderungen des FinStrG durch das AbgÄG 2020 und eine kurze Information zum FORG gegeben werden.

1. EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019: Umsetzung der PIF-Richtlinie im FinStrG

1.1. Allgemeines

Mit dem EU-FinAnpG, BGBl I 2019/62, in Kraft getreten am , wurde für den Bereich des Finanzstrafrechts ua die RL (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-RL; PIF = protection des intérêts financiers) umgesetzt.

Die PIF-RL stützt sich insb auf Art 83 Abs 2 AEUV und ersetzt das Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften aus dem Jahr 1995 (PIF-Übereinkommen) und die diesbezüglichen Protokolle. „Finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und...

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