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ZWF 6, November 2019, Seite 248

Offenlegungspflicht und Nemo tenetur bei deliktischen Einkünften

ZWF 2019/84

§ 33 Abs 1 FinStrG; Art 6 EMRK

Fingiert ein Angestellter einer GmbH den Ankauf von Waren und behält er sich das zu deren Bezahlung erhaltene Bargeld für sich, muss er für die dabei erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuererklärungen einreichen, selbst wenn er wegen mehrerer StGB-Delikte schuldig gesprochen wurde. Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus (dem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entsprechenden) Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen löst, wenn es den Kriterien des § 2 EStG entspricht, die Einkommensteuerpflicht aus.

Die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante UmS. 249 stände, während darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (wie hier die strafgesetzwidrige Herkunft des Einkommens) für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert sind.

Der „Nemo-tenetur-Grundsatz“ findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits gesetztes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht. Mögliche Selbstbelastung führt daher gerade nicht zu einer entsprechenden Reduktion des Tatbestands des § 33 Abs 1 FinStrG. Da sich die Garantien des Art 6 EMRK auf den jeweils ver...

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