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Berücksichtigung der Bemessungsverjährung bei Festsetzung der Abgabenerhöhung
ZWF 2019/82
Ist im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabenerhöhung bereits Verjährung gem § 207 ff BAO eingetreten, darf für den der Verjährung unterliegenden Mehrbetrag keine Abgabenerhöhung mehr festgesetzt werden.
Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Mehrbetrag selbst (im konkreten Fall Einkommensteuer) noch vor Ablauf der (absoluten) Bemessungsverjährung zur Vorschreibung gebracht wurde.