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Überschreitung des gem § 99 Abs 2 FinStrG iVm § 147 BAO erteilten Prüfungsauftrags
ZWF 2019/87
§ 99 Abs 2 FinStrG; § 147 f BAO
Für finanzstrafrechtliche Prüfungen gem § 99 Abs 2 FinStrG gilt die Einschränkung des § 148 Abs 3 BAO, wonach Wiederholungsprüfungen ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, nicht. Die Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG ist inhaltlich grundsätzlich aber durch ihre strafrechtliche Zielsetzung beschränkt. Eine Überschreitung des erteilten Prüfungsauftrags ist allerdings sanktionslos. Nur bei der Ermessensausübung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, ist die Überschreitung zu berücksichtigen.