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ZWF 6, November 2019, Seite 250

Abgabenerhöhung und Kapitalabfluss-Meldegesetz

§ 29 Abs 6 FinStrG iVm § 10 Abs 2 KapMeldeG

Mairinger, Das Kapitalabfluss-Meldegesetz und die Selbstanzeige, RdW 2019, 708;

§ 10 Abs 2 Satz 2 KapMeldeG, wonach § 29 Abs 6 FinStrG „sinngemäß“ gilt, kann aufgrund der expliziten Anordnung im ersten Satz daher nur so verstanden werden, dass § 29 Abs 6 FinStrG nur insoweit anzuwenden ist, als nicht bereits § 10 KapMeldeG eine eigenständige Regelung trifft. Damit gelten durch den Hinweis auf die „sinngemäße Anwendung“ insb die Regeln des § 29 Abs 6 FinStrG über die bescheidmäßige Vorschreibung und die Berechnung der Abgabenerhöhung (Modalitäten der Abgabenerhöhung) auch für die im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige nach § 10 Abs 1 KapMeldeG vorzuschreibende Abgabenerhöhung.

Hätte der Gesetzgeber die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung vom Vorliegen sämtlicher in § 29 Abs 6 FinStrG normierter Voraussetzungen abhängig machen wollen (wie insb davon, dass die Selbstanzeige anlässlich einer Prüfungsmaßnahme erstattet wird), hätte es der gesonderten Anordnung des § 10 Abs 2 KapMeldeG nicht bedurft bzw hätte diese nicht erfolgen dürfen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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