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ZWF 6, November 2019, Seite 237

Untreue, Stiftung, Befugnismissbrauch, wirtschaftlich Berechtigter, Einverständnis

ZWF 2019/77

§ 153 StGB

Das Einverständnis des Vorstands einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin einer GmbH mit verdeckten Ausschüttungen dieser GmbH an Begünstigte der Privatstiftung kann tatbestandlich Untreue nach § 153 StGB ausschließen. Die Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses steht dessen tatbestandsausschließender Wirkung aber entgegen. Die Pflichtwidrigkeit ist am Maßstab der Vermögensinteressen zu messen, die das nach außen vertretungsbefugte Organ der juristischen Person als Alleingesellschafterin in dieser Funktion zu wahren hat. Weder dem Stifter noch dem Begünstigten kommt nach der (wenngleich dispositiven) gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten iSd § 153 Abs 2 StGB zu. Ohne wirtschaftlich Berechtigten an einer Privatstiftung ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihren Vorstand erklärten Einverständnisses am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde) für diesen Vorstand bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen der Stiftung für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen. Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder von Stiftungsprüfern an der Erfüllung von Buchführungspflichten sind vom Schutzzweck des § 153 StGB nicht ...

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