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Werbungskostenabzug bei Schadenersatzzahlungen
Zorn, VwGH erneut zu Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten, RdW 2019, 567
Insb in der Finanzverwaltung wird wiederholt die Meinung vertreten, pflichtwidriges Verhalten sei von vornherein der privaten Sphäre zuzuordnen. Diese Sichtweise teilt der VwGH nicht.
Betrifft das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten von Steuerpflichtigen deren betriebliche/berufliche Sphäre, sind die Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar. Eine Zuordnung zur privaten Sphäre wird sich vor allem dann ergeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten gesetzt wurde, um einem dem Steuerpflichtigen Nahestehenden unrechtmäßig Vorteile zuzuwenden.