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Keine Offenlegungspflichtverletzung bei bloß falscher rechtlicher Würdigung
ZWF 2019/83
Wird in einer Steuererklärung die Art und Weise der (rechtlich unzutreffenden) AfA-Ermittlung offengelegt, kann daraus nicht der Vorwurf abgeleitet werden, die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „durch Vorbringen eines wahrheitswidrigen Sachverhaltes zu reduzieren“. Eine rechtlich verfehlte Methode der AfA-Berechnung stellt kein Vorbringen eines „wahrheitswidrigen Sachverhaltes“ dar. Infolgedessen kommt mangels Verletzung einer Offenlegungspflicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO für hinterzogene Abgaben nicht zur Anwendung.