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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 25

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Zu § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 (Ehegatte, Verwandte)
1
II.
Lebensgemeinschaft (§ 25 Abs 1 Z 5)
6
III.
Auflösung der Ehe (§ 25 Abs 2)
10
IV.
Eingetragene Partner
11a
V.
Bedeutung des Angehörigenbegriffes
12

I. Zu § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 (Ehegatte, Verwandte)

1

Ehegatte iSd § 25 Z 1 ist nur der, dessen Ehe wirksam zustande gekommen und noch aufrecht ist (Stoll, BAO, 315). Verlobte fallen nicht unter § 25 Z 1.

2

Bei Verwandten in gerader Linie (zB Vater/Mutter, Kind, Enkel) ist der Verwandtschaftsgrad unmaßgeblich.

Bei Verwandten in der Seitenlinie werden die Verwandtschaftsgrade gem § 41 erster Satz ABGB „nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher ... beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen“ bestimmt. Geschwister sind demnach im zweiten...

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