BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 293c
Literatur
Hütter, Aktuelle Entwicklungen zum Nachholverbot, taxlex 2011, 249 (250); Ehrke-Rabel/Heber, § 293c BAO: Steuerwirksame Bescheidberichtigung bis zur Fehlerquelle, RdW 2011, 565; Heber, Bilanzberichtigung und Nachholverbot im Lichte des § 293c BAO, ; Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6, Tz 1333; König, Die neue Bescheidberichtigung nach § 293c BAO, ; Kotschnigg, Hinweg mit § 293c BAO, SWK 2012, 336; Langheinrich/Ryda, Die Bescheidberichtigungsmöglichkeiten gem § 293, 293b & 293c BAO, FJ 2012, 77 (82 ff).
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§ 293c wurde durch das AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76) in die BAO eingefügt. Diese Bestimmung ist mit in Kraft getreten (nach § 323 Abs 31). Sie ist eine Verfahrensvorschrift (somit auch für vor ihrem Inkrafttreten erlassene Bescheide anwendbar).
§ 293c wurde durch das AbgÄG 2012 aufgehoben; siehe als teilweisen „Ersatz“ nunmehr § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 (idF AbgÄG 2012). Nach § 323 Abs 33 ist § 293c mit außer Kraft getreten; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gem § 293c.
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Die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 (1212 Blg NR 24. GP, 29) verweist einleitend (in den Erläuterungen) auf die Re...