BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 293a
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Zur Aufhebung des bisherigen § 293a BAO | 1 |
II. | § 293a idF FVwGG 2012 | 2 |
I. Zur Aufhebung des bisherigen § 293a BAO
1
Die Aufhebung des bisherigen § 293a wird in der Regierungsvorlage (2007 BlgNR 24. GP, 21) wie folgt begründet:
„Als Folge unrichtiger Verbuchung der Gebarung festgesetzte Nebengebühren (insbesondere Säumniszuschläge) sind nicht nur mit Bescheidbeschwerde, sondern auch mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs 1 BAO) anfechtbar. Die Anfechtung im Falle einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung kann vor allem (seit BGBl. I Nr. 124/2003) im Wege eines auf § 295a BAO gestützten Antrages erfolgen § 293a BAO ist somit entbehrlich geworden“.
Zum Inhalt der aufgehobenen Bestimmung siehe beispielsweise die Kommentierung in der Vorauflage.
II. § 293a idF FVwGG 2012
2
Der ab geltende § 293a wird in 2007 BlgNR 24. GP, 21, wie folgt begründet:
„Der neue § 293a BAO für Fälle, in denen zwar der Spruch des Bescheides richtig ist, aber dessen Begründung rechtliche Interessen der Partei verletzt, erfolgt primär zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die sich aus folgender Widersprüchlichkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt:
Die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart ist bei Ein...