BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 289
Literatur
Ritz, Aufhebungen gemäß den §§ 299 und 300 BAO, RdW 2002, 692; Rombold, Bescheidaufhebungen: Ungleichbehandlung von UFS und Abgabenbehörden erster Instanz, SWK 2010, S 839.
1
§ 289 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 300 (und dem § 302 Abs 2 lit d).
2
Der Aufhebungsgrund wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (§ 289 Abs 1 lit c erster Fall) liegt vor, wenn die Behörde etwa auf Grund eigener Ermittlungen erkennt, dass behördliche Sachverhaltsfeststellungen unrichtig sind, dass also „Sachverhalte als erwiesen, Lebensvorgänge und Tatsachen als existent angenommen werden, die der realen Wirklichkeit nicht entsprechen“ (Stoll, JBl 1985, 9). Die bloße Vermutung, Ermittlungen würden zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung führen, genügt nicht (Stoll, JBl 1985, 9).
3
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Behörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat (zB ), nicht jedoch, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (; , 2011/16/0011).
Eine Aufhebung gem § 289 Abs 1 lit c setzt voraus, dass die unr...