BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 286
1
§ 286 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 311a Abs 4.
2
Die Aussetzung hat nunmehr mit Beschluss (nicht mehr mit Bescheid) zu erfolgen. Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des Art 133 B-VG (idF BGBl I 2012/51) mit Revision beim VwGH anfechtbar.