BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 285
1
§ 285 Abs 1 (idF FVwGG 2012) über Inhaltserfordernisse für Säumnisbeschwerden entspricht inhaltlich dem bisherigen für Devolutionsanträge geltenden § 311a Abs 1.
2
§ 85 Abs 2 ist für Säumnisbeschwerden ua anwendbar, wenn sie inhaltliche Mängel (fehlende Inhaltserfordernisse iSd § 285 Abs 1) aufweisen. Der vom Verwaltungsgericht zu erlassende Mängelbehebungsauftrag ist ein verfahrensleitender Beschluss iSd § 25a VwGG (idF BGBl I 2013/33); er ist daher nicht mit abgesonderter Revision anfechtbar. Ein solcher Beschluss ist nach § 25a zweiter Satz VwGG erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis (bzw gegen den die Rechtssache erledigenden Beschluss, somit hier gegen den Zurücknahme-Beschluss) des Gerichtes anfechtbar.
3
Aus der sinngemäßen Anwendung des § 272 Abs 4 ergibt sich, dass dem Berichterstatter „zunächst“ die Erlassung des Mängelbehebungsauftrags (in Fällen der Senatszuständigkeit) obliegt.
4
Die Hemmung der Frist des § 284 Abs 2 ist nunmehr statt in § 311a Abs 4 vorletzter Satz in § 286 vorletzter Satz BAO (idF FVwGG 2012) inhaltlich unverändert geregelt.