BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 283
1
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 2 B-VG idF BGBl I 2012/51).
2
§ 283 Abs 1 (idF FVwGG 2012) wiederholt die oben zitierte Bestimmung, ergänzt um den Klammerausdruck „Maßnahmenbeschwerde“.
3
Der erste Satz des § 283 Abs 2 BAO regelt in Anlehnung an § 150 Abs 2 FinStrG, wann die für die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde maßgebende Monatsfrist beginnt.
Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Amtshandlung maßgebend, dies unabhängig davon, wann dem Betroffenen die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bekannt war (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 267c Rz 3).
Nach § 283 Abs 7 lit a sind für diese Frist § 245 Abs 1 erster Satz sowie Abs 3, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdefrist ist daher verlängerbar. Ein Antrag auf Verlängerung von Mängelbehebungsfristen bezüglich Mängeln der Maßnahmenbeschwerde (zB bei Nichteinhaltung de...