BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 282
1
§ 282 BAO (idF FVwGG 2012) folgt dem Vorbild der § 63 Abs 1 VwGG und 87 Abs 2 VfGG (jeweils idF vor BGBl I 2013/33).
2
Diese Pflicht trifft nicht nur die „Amtspartei“, sondern auch andere Abgabenbehörden.
3
Sie verpflichtet die Abgabenbehörden beispielsweise
zur Verbuchung des Erkenntnisses auf dem Abgabenkonto (zB Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 282 Anm 1),
zur Anpassung vom Erkenntnis abgeleiteter Bescheide (insbesondere nach § 295 Abs 1),
zur Aufhebung oder Änderung von Nebenanspruchsbescheiden zufolge den § 212 Abs 2 letzter Satz, 212a Abs 9 dritter Satz und 217 Abs 8,
zur Einstellung der Vollstreckung nach § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO.