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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 280

Christoph Ritz

1

§ 280 Abs 1 und 2 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 288. Neu ist jedoch,

  • dass stets (nämlich nicht nur bei Senatsentscheidungen) der Name des Richters zu nennen ist (nach § 280 Abs 1 lit a),

  • dass im Spruch auch die Entscheidung, ob eine Revision beim VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist (§ 280 Abs 1 lit d), zu treffen ist.

2

Auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind nach § 93a (idF FVwGG 2012) die für Bescheide geltenden Bestimmungen, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß anzuwenden.

Nach § 96 erster Satz haben alle schriftlichen Ausfertigungen ...

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