BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 280
Literatur
Brandner, Mißbrauch bei der Urteilsbegründung, WT 1991, H 4, 17; oV, 235 Einzelgesellschafter überfordern die Finanzbehörde, SWK 1991, T 59; Dellisch, Probleme um die Präsidentenbeschwerde nach § 292 BAO, AnwBl 1991, 598; Schimetschek, Das Abgabenberufungsverfahren, SWK-Sonderheft März 1994, 29; Urtz, Anm zu , AnwBl 1999, 263; Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 126 ff; Ryda/Langheinrich, Die Stellung und Funktion des/der Vorsitzenden im Senatsverfahren, FJ 2000, 178 (182 f).
1
§ 280 Abs 1 und 2 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 288. Neu ist jedoch,
dass stets (nämlich nicht nur bei Senatsentscheidungen) der Name des Richters zu nennen ist (nach § 280 Abs 1 lit a),
dass im Spruch auch die Entscheidung, ob eine Revision beim VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist (§ 280 Abs 1 lit d), zu treffen ist.
2
Auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind nach § 93a (idF FVwGG 2012) die für Bescheide geltenden Bestimmungen, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß anzuwenden.
Nach § 96 erster Satz haben alle schriftlichen Ausfertigungen ...