BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 279
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Allgemeines | 1 |
II. | (Ersatzlose) Aufhebungen | 5 |
III. | Abänderung des angefochtenen Bescheides | 10 |
IV. | Abweisung der Beschwerde | 20 |
V. | Bindung an die Rechtsanschauung (§ 279 Abs 3) | 23 |
VI. | Maßgebene Sach- und Rechtslage | 31 |
I. Allgemeines
1
§ 279 Abs 1 (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs 2. Der Vorrang von Formalerledigungen bleibt ebenso wie die Abänderungsbefugnis.
2
§ 279 Abs 2 idF FVwGG 2012 ist neu (stellt die Rückwirkung klar). Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen (Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 279 Anm 5).
3
§ 279 Abs 3 (idF FVwGG 2012) regelt die Bindung der Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung ähnlich wie nunmehr § 278 Abs 3 die sich aus Aufhebungen unter Zurückverweisung resultierende Bindung (nämlich nur mehr Bindung der Abgabenbehörden).
4
Hat keine der Formalentscheidungen nach den §§ 85 Abs 2, 86a Abs 1, 256 Abs 3, 260 oder 261 zu erfolgen und wird der angefochtene Bescheid nicht unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben (§ 279 Abs 1), so...