BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 276
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Beratung und Abstimmung (§ 276 Abs 1) | 1 |
II. | Entscheidung nur der maßgebenden Sach- und Rechtsfragen (§ 276 Abs 2) | 5 |
I. Beratung und Abstimmung (§ 276 Abs 1)
1
§ 276 (idF FVwGG 2012) entspricht abgesehen von terminologischen Anpassungen (zB Beschwerde statt Berufung) dem bisherigen § 286.
2
Die Beratung und Abstimmung betrifft die Entscheidung und die Beurteilung allfälliger Vorfragen. Die Beratung und Abstimmung hat die in Aussicht genommene Entscheidung hinsichtlich ihres Spruches und der wesentlichen Teile der Begründung zu umfassen (). Abzustimmen ist nicht über einen hinsichtlich aller Formulierungen ausgefeilten Erledigungsentwurf (). Die Beschlussfassung hat auch den Bescheidadressaten zu umfassen ().
3
Die Verantwortung dafür, dass die Ausfertigung des Erkenntnisses dem Abstimmungsergebnis entspricht, trägt der Senatsvorsitzende, der die Ausfertigung unterschreibt (vgl § 280 Abs 2 zweiter Satz).
4
Nach § 48a Abs 2 lit c (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) ist es unzulässig, den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren u...