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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 274

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Einleitung
1
II.
Mündliche Verhandlung auf Antrag
2
III.
Ausnahmen (§ 274 Abs 3)
11
IV.
„Amtswegige“ mündliche Verhandlungen (§ 274 Abs 1 Z 2 und Abs 2)
13
V.
Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs 4)
16
VI.
Mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter (§ 274 Abs 5)
21

I. Einleitung

1

§ 274 (idF FVwGG 2012) hat die bisherige Rechtslage (nämlich § 284) im Ergebnis nur in einem Punkt geändert, nämlich dass das Verbot der Teilnahme bewaffneter Personen bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen (nämlich § 275 Abs 4) nunmehr auch ausdrücklich (im § 274 Abs 4) für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters gilt.

Weiters neu ist die Erweiterung des Antragsrechtes im § 274 Abs 1 Z 1 lit d sowie die Geltung der die Öffentlichkeit regelnden Bestimmungen auch für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters.

II. Mündliche Verhandlung auf Antrag

2

Ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1.

3

Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben geste...

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