BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 274
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Einleitung | 1 |
II. | Mündliche Verhandlung auf Antrag | 2 |
III. | Ausnahmen (§ 274 Abs 3) | 11 |
IV. | „Amtswegige“ mündliche Verhandlungen (§ 274 Abs 1 Z 2 und Abs 2) | 13 |
V. | Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs 4) | 16 |
VI. | Mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter (§ 274 Abs 5) | 21 |
I. Einleitung
1
§ 274 (idF FVwGG 2012) hat die bisherige Rechtslage (nämlich § 284) im Ergebnis nur in einem Punkt geändert, nämlich dass das Verbot der Teilnahme bewaffneter Personen bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen (nämlich § 275 Abs 4) nunmehr auch ausdrücklich (im § 274 Abs 4) für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters gilt.
Weiters neu ist die Erweiterung des Antragsrechtes im § 274 Abs 1 Z 1 lit d sowie die Geltung der die Öffentlichkeit regelnden Bestimmungen auch für mündliche Verhandlungen des Einzelrichters.
II. Mündliche Verhandlung auf Antrag
2
Ein (durch § 274 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1.
3
Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben geste...