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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 273

Christoph Ritz

1

§ 273 (idF FVwGG 2012) ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 283.

2

Jedes Mitglied des Senates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 273 Abs 3) dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass § 268 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.

3

Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben.

4

Ist auch nur ein Mitglied des Senates befangen, so sind Verfahrensvorschriften auch dann verletzt, wenn seine Stimme bei der Abstimmung nicht ausschlaggebend war (, 0097; offenbar aM ).

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