zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 273

Christoph Ritz

1

§ 273 (idF FVwGG 2012) ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 283.

2

Jedes Mitglied des Senates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 273 Abs 3) dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass § 268 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.

3

Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben.

4

Ist auch nur ein Mitglied des Senates befangen, so sind Verfahrensvorschriften auch dann verletzt, wenn seine Stimme bei der Abstimmung nicht ausschlaggebend war (, 0097; offenbar aM ).

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.