BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 265
1
§ 265 Abs 1 (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen inhaltlich dem bisherigen ersten Satz des § 276 Abs 6.
Neu ist, dass nach § 265 Abs 2 die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken)
des angefochtenen Bescheides,
der Beschwerdevorentscheidung,
des Vorlageantrages und
von Beitrittserklärungen
zu umfassen hat.
Nach Fischerlehner (Abgabenverfahren, § 265 Anm 2) hat das Verwaltungsgericht bei Fehlen dieser Unterlagen nach § 85 Abs 2 vorzugehen und gegebenenfalls den Vorlagebericht mit Beschluss (§ 278) als zurückgenommen zu erklären.
2
§ 265 Abs 2 soll (ebenso wie § 265 Abs 3 über die Inhaltserfordernisse für den Vorlagebericht) den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern (2007 BlgNR 24. GP, 18). Unklar ist allerdings, was in § 265 Abs 3 unter „eine Stellungnahme der Abgabenbehörde“ zu verstehen ist. Aussagekräftiger war im Versendungsentwurf die Wortfolge „die Beschwerdebeantwortung (Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen, allfällige Anträge der Abgabenbehörde)“.
3
Die in § 265 Abs 4 vorgesehene abgabenbehördliche Verständigungspflicht (unter Vorlage ein...