zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 263

Christoph Ritz

1

Eine meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde darf nur erfolgen, wenn keine der in § 263 Abs 1 genannten Formalerledigungen zu erfolgen hat. Dort ist genannt:

  • Zurückweisung der Beschwerde (nach § 260),

  • Erklärung als zurückgenommen (bei Nichtbefolgung von auf § 85 Abs 2 oder § 86a Abs 1 gestützten Aufträgen),

  • Gegenstandsloserklärung (nach § 261 oder bei Zurücknahme nach § 256).

2

Die meritorische Entscheidungsbefugnis in der Beschwerdevorentscheidung entspricht der für Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs 1 aF) maßgebenden Befugnis. Danach ist der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3

Die Entscheidungsbefugnis umfasst

  • die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre,

  • die Abweisung der Bescheidbeschwerde,

  • die Abänderung des angefochtenen Bescheides.

4

Eine Aufhebung als Sachentscheidung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB ).

Solche ersatzlosen Aufhebungen haben etwa zu erfolgen, wenn

  • die Abgabenbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war,

  • eine Abgabenfe...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.