BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 261
1
In § 261 werden durch das FVwGG 2012 jene Fälle zusammengefasst, in denen Bescheidbeschwerden als gegenstandslos zu erklären sind. Daneben ergibt sich ein weiterer Fall einer Gegenstandsloserklärung aus § 256 Abs 3 (Zurücknahme der Beschwerde).
2
§ 261 Abs 1 lit a über an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende Bescheide entspricht dem nunmehrigen § 253 (über an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides); siehe § 253 Tz 2.
3
§ 261 Abs 1 lit b sieht die Gegenstandsloserklärung vor, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheid oder durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen wird.
Solche abändernde Bescheide sind insbesondere berichtigende (zB gem § 293 oder 293b) oder gem § 295a abändernde Bescheide. Solche Bescheide treten nicht an Stelle des berichtigten bzw abgeänderten Bescheides; sie treten vielmehr hinzu (vgl zu § 293 BAO zB ).
Verfahrenstitel für dem Beschwerdebegehren Rechnung tragende (ersatzlose) Aufhebungen sind vor allem § 299 und § 303 (zB Aufhebung eines mit Beschwerde angefochtenen Zwangsstrafenbescheides, weil keine Androhung der Zwangsstrafe erfolgt ist).
4
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