BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 246
Erlässe
Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 3.2.2.
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1) | 1 |
II. | Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2) | 8 |
I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
1
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).
Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahmebescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).
1a
Nach Art 243 Abs 1 erster Satz Zollkodex (ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.
1b
Nach § 85c ZollR-DG (idF FVwGG 2012) steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder üb...