BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 244
1
Bestimmungen, die hinsichtlich bestimmter Bescheide ein abgesondertes Rechtsmittel für unzulässig erklären, sind in der BAO Folgende:
§ 90 Abs 3 (Verweigerung der Akteneinsicht; siehe jedoch § 90 Tz 12),
§ 91 Abs 4 (Vorladung),
§ 110 Abs 3 (Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist),
§ 111 Abs 4 (Androhung einer Zwangsstrafe),
§ 148 Abs 4 (Prüfungsauftrag),
§ 156 Abs 4 (Anordnung der amtswegigen Verwahrung bzw Verfügungsverbot),
§ 179 Abs 2 letzter Satz (Ablehnung eines Sachverständigen),
§ 183 Abs 3 letzter Satz (Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise).
2
Regelungen, die ausdrücklich ein abgesondertes Rechtsmittel für unzulässig erklären, sind ein Indiz dafür, dass die betreffende Erledigung Bescheidcharakter besitzt; ansonsten wäre eine solche Regelung inhaltsleer, weil sich bereits aus § 243 ergibt, dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sein können. Dies gilt nicht für § 111 Abs 4 (vgl § 111 Tz 12).
Näheres zu verfahrensleitenden Verfügungen siehe bei § 94.
3
Der Ausschluss einer gesonderten Anfechtung der das Verfahren betreffenden Verfügung setzt voraus, dass ein die Angelegenheit abschließender Bescheid, der die gemeinsame Anfechtung iSd § 244 zuläs...