Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 244

Christoph Ritz

1

Bestimmungen, die hinsichtlich bestimmter Bescheide ein abgesondertes Rechtsmittel für unzulässig erklären, sind in der BAO Folgende:

  • § 90 Abs 3 (Verweigerung der Akteneinsicht; siehe jedoch § 90 Tz 12),

  • § 91 Abs 4 (Vorladung),

  • § 110 Abs 3 (Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist),

  • § 111 Abs 4 (Androhung einer Zwangsstrafe),

  • § 148 Abs 4 (Prüfungsauftrag),

  • § 156 Abs 4 (Anordnung der amtswegigen Verwahrung bzw Verfügungsverbot),

  • § 179 Abs 2 letzter Satz (Ablehnung eines Sachverständigen),

  • § 183 Abs 3 letzter Satz (Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise).

2

Regelungen, die ausdrücklich ein abgesondertes Rechtsmittel für unzulässig erklären, sind ein Indiz dafür, dass die betreffende Erledigung Bescheidcharakter besitzt; ansonsten wäre eine solche Regelung inhaltsleer, weil sich bereits aus § 243 ergibt, dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sein können. Dies gilt nicht für § 111 Abs 4 (vgl § 111 Tz 12).

Näheres zu verfahrensleitenden Verfügungen siehe bei § 94.

3

Der Ausschluss einer gesonderten Anfechtung der das Verfahren betreffenden Verfügung setzt voraus, dass ein die Angelegenheit abschließender Bescheid, der die gemeinsame Anfechtung iSd § 244 zuläs...

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