BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 243
Literatur
Baldauf, Die bedingte Verfahrenshandlung: Unwirksamkeit des Erklärten? SWK 2012, 395.
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Bescheide | 6 |
I. Allgemeines
1
Gem § 12 Abs 1 BodenschätzungsG 1970 gelten im Rechtsmittelverfahren gegen die gem dessen § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der BAO. Gem § 12 Abs 2 BodenschätzungsG 1970 ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören.
Die Anhörungspflicht besteht nicht für Verwaltungsgerichte (sie sind keine Abgabenbehörden zweiter Instanz).
2
Für ordentliche Rechtsmittel gegen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergangene Bescheide gelten nur die Bestimmungen des FinStrG.
3
Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mündliche Beschwerden sind nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c zulässig.
4
Dem § 86a zufolge können Beschwerden auch telegraphisch oder fernschriftlich, oder, soweit es durch Verordnung des BMF zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereicht werden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (idF BGB...