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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 243

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Bescheide
6

I. Allgemeines

1

Gem § 12 Abs 1 BodenschätzungsG 1970 gelten im Rechtsmittelverfahren gegen die gem dessen § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der BAO. Gem § 12 Abs 2 BodenschätzungsG 1970 ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören.

Die Anhörungspflicht besteht nicht für Verwaltungsgerichte (sie sind keine Abgabenbehörden zweiter Instanz).

2

Für ordentliche Rechtsmittel gegen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergangene Bescheide gelten nur die Bestimmungen des FinStrG.

3

Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mündliche Beschwerden sind nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c zulässig.

4

Dem § 86a zufolge können Beschwerden auch telegraphisch oder fernschriftlich, oder, soweit es durch Verordnung des BMF zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereicht werden. Nach der Verordnung BGBl 1991/494 (idF BGB...

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