BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 242a
1
Ab galt für Landes- und Gemeindeabgaben einheitlich, dass sie unter fünf Euro nicht zu vollstrecken sind.
Ein derartiger (von § 242 abweichender) Kleinbetrag ist in Anbetracht der typischerweise geringeren Höhe von landes- und Gemeindeabgaben notwendig (38 BlgNR 24. GP, 12).
Abweichend von § 242 für Bundesabgaben besteht im § 242a seit für Landes- und Gemeindeabgaben eine die Rückzahlung von Guthaben verbreitende Betragsgrenze von fünf Euro.
2
Ab (Inkrafttreten der Neufassung des § 242a durch das BudgetbegleitG 2011) gelten für die Vollstreckung unterschiedliche Grenzbeträge für Landesabgaben einerseits (20 Euro nach § 242) und für Gemeindeabgaben andererseits.
3
Die 20-Euro-Grenze für die Vollstreckung von Landesabgaben gilt unabhängig davon, ob die Abgabe von einer Abgabenbehörde des Landes oder (im übertragenen Wirkungsbereich) von der Gemeinde erhoben wird.
4
Der zweite Satz im § 242a Abs 2 wurde mit dem AbgÄG 2011 eingefügt. Praktische Bedeutung kann dieser Bestimmung vor allem bei irrtümlicher Entwertung von Parkscheinen (oder ähnlichen Wertzeichen) zukommen.