BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 242
1
§ 242 dient – ebenso wie etwa die Rundungsvorschrift des § 204 – dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung (zB Ritz, ÖStZ 1996, 227).
2
§ 242 verbietet lediglich die zwangsweise Einbringung von Abgabenbeträgen unter 20 Euro, steht jedoch einer Entrichtung (zB durch Verwendung von Guthaben gem § 215 Abs 1 bis 3) nicht entgegen (vgl zB RAE, Rz 1956).
3
In Wertzeichen sind (bzw waren vor dem ) insbesondere Gebühren nach dem GebG zu entrichten (vgl § 3 Abs 2 und Abs 3 GebG). Diesbezügliche Nebenansprüche sind vor allem die Gebührenerhöhungen gem § 9 GebG. Solche Abgaben (Gebühren und Gebührenerhöhungen) sind unabhängig von ihrer Höhe vollstreckbar. Sind Gebühren nicht in Wertzeichen zu entrichten, so gilt § 242.
4
Die Rückzahlung (§ 239) von unter 20 Euro liegenden Beträgen ist zulässig. Hiedurch mag ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehen, der allerdings geringer ist als der Aufwand, der sich ergeben hat, wenn die Partei die frühere Rechtslage dadurch „umgehen“ wollte, dass sie Einzahlungen auf das Abgabenkonto leistete, damit das Guthaben insgesamt die 20-Euro-Grenze übersteigt, um sodann einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen.
5
Die „Vollstreckungsgrenze“ des § 242 erster Satz gilt für Bundesabgaben und (seit ) ...