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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 237

Christoph Ritz

Erlässe

RAE, Rz 1800 ff.

1

Die Nachsicht (§ 236) wirkt bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Gesamtschuldner (zB ). Ist die Einhebung nur bei einem (oder einigen) der Gesamtschuldner unbillig (iSd § 236 bzw § 237), so kann (können) der betreffende (die betreffenden) Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld entlassen werden. Dies führt zu keinem Erlöschen des Abgabenanspruches gegenüber den Gesamtschuldnern, die nicht gem § 237 aus der Gesamtschuld entlassen sind.

2

Voraussetzungen für die Erlassung auf § 237 gestützter Bescheide sind ein Antrag und eine Unbilligkeit der Einhebung. Weiters darf die ...

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