TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 233

Christoph Ritz

Erlässe

RAE, Rz 1550 ff.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Finanzbehördliches Sicherungsverfahren
1
II.
Gerichtliches Sicherungsverfahren
4
III.
Grundbücherliche Vormerkung gem § 38 lit c GBG 1955
5

I. Finanzbehördliches Sicherungsverfahren

1

Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages die Vornahme von Vollstreckungshandlungen schon vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet werden.

Nach § 78 Abs 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Siehe hiezu Liebeg, AbgEO, § 78 Tz 7 f.

2

Eine Verwertung von Pfandrechten ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Nur aus den Gründen des § 41 AbgEO (leicht verderbliche Gegenstände) ist eine vorzeitige Veräußerung zulässig und geboten; diesfalls ist der erzielte Erlös vorläufig in Verwahrung zu nehmen (Stoll, BAO, 2405; RAE, Rz 1558; Ellinger ua, BAO3, § 233 Anm 5).

3

Tritt die Vollstreckbarkeit ein, so geht nach Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) das Sicherungsverfahren in das Verfahren zur Einb...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.