BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 231
Literatur
Brandl, Die zwangsweise Einbringung von Steuern, FJ 1968, 69 (70); Hinterleitner, Beiträge der Finanzverwaltung zur Firmensanierung, ÖGWT 1986, H 1-2, 3; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 220; Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 15 und § 13 Tz 16.
Erlässe
RAE, Rz 1490 ff.
1
Eine Aussetzung der Einbringung setzt voraus, dass Einbringungsmaßnahmen erfolglos waren bzw aussichtslos wären, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Wäre die Uneinbringlichkeit voraussichtlich auch in Hinkunft gegeben, so lägen die Voraussetzungen für eine Abschreibung durch Löschung (§ 235) vor.
2
Eine Aussetzung der Einbringung kann auch verfügt werden, wenn ein Missverhältnis zwischen dem für die Einbringung erforderlichen Verwaltungsaufwand und dem einzubringenden Betrag besteht.
3
Der Abgabepflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung (; , 96/14/0001; , 97/14/0128; , 2007/13/0086); die Aussetzung liegt im Ermessen (zB Stoll, BAO, 2392; Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 211; RAE, Rz 1491; Ellinger ua, BAO3, § 231 Anm 2).
Die Aussetzung der Einbringung ist eine behördeninterne Maßnahme (