BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 228
1
Gem § 228 wiederauflebende Abgabenschuldigkeiten sind vor Vollstreckung grundsätzlich einzumahnen. Die im § 227 Abs 4 vorgesehenen Ausnahmen gelten diesfalls zwar nicht, jedoch die im § 228 zweiter Satz genannten (insbesondere für den Fall der Zusendung einer Buchungsmitteilung spätestens eine Woche vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 5).
2
Nach § 228 leben Abgabenschuldigkeiten wieder auf
infolge einer Umbuchung gem § 214 Abs 7 (Herauslösung von einem Gesamtschuldner entrichteter Beträge aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung),
infolge einer Rückzahlung gem § 241 Abs 1 (Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe),
bei Rückgängigmachung einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung (vgl hiezu RAE, Rz 1379 ff).
3
Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt etwa vor, wenn die Buchung nicht belegkonform erfolgte (RAE, Rz 1375; Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 228 Anm 1) oder wenn eine Zahlung oder sonstige Gutschrift auf eine Schuldigkeit verrechnet wurde, die auf Grund der § 238 (Einhebungsverjährung) bereits abzuschreiben gewesen wäre (RAE, Rz 1378).
4
Zur nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung siehe RAE, Rz 13...