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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 227

Christoph Ritz

Erlässe

RAE, Rz 1360 ff.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz
I.
Mahnung
1
II.
Ausnahmen von der Mahnpflicht
7

I. Mahnung

1

Die grundsätzlich geforderte Mahnung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten hat durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) zu erfolgen.

Mahnschreiben sind keine Bescheide (vgl ; RAE, Rz 1361).

Mahnschreiben sind Erledigungen iSd § 103 Abs 1 zweiter Satz; ihre Zustellung darf daher trotz Zustellungsbevollmächtigung unmittelbar an den Vollmachtgeber erfolgen (Ellinger, ÖStZ 1983, 52; Stoll, BAO, 2371). Nach Rz 1362 der RAE sind Mahnungen trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung dem Abgabepflichtigen zuzustellen.

Mahnschreiben haben - unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit - aufzufordern, die betreffende Abgabenschuld binnen zwei Wochen (Mahnfrist) ab Zustellung der Mahnung zu bezahlen.

2

Bei Zustellung des Mahnschreibens durch die Post besteht nach § 227 Abs 2 zweiter Satz die Vermutung, die Zustellung sei am dritten Tag nach der Postaufgabe erfolgt; § 108 Abs 3 ist anwendbar. Die V...

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