Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 222

Christoph Ritz

Erlässe

Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere, AÖF 1992/61; RAE, Rz 1100 ff.

Übersicht der Kommentierung


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Tz
I.
Allgemeines
1
II.
Im § 222 Abs 1 genannte Sicherheiten
3
III.
Subsidiär zulässige Sicherheiten (§ 222 Abs 3)
7

I. Allgemeines

1

Abgabenvorschriften, die die Beistellung einer Sicherheit vorsehen, sind zB:

  • § 40 Abs 1 AbgEO (Übernahmsanträge),

  • § 50 Abs 1 AbgEO (Freihandverkauf),

  • § 6 KGG 1992,

  • § 27 Abs 3 MinStG 1995 (Herstellungsbetrieb),

  • § 14 Abs 2 BierStG 1995 (Bierlager),

  • § 5 Abs 3 (Burgenländisches) LustbarkeitsabgabeG 1969,

  • § 11 Abs 6 NÖ LustbarkeitsabgabeG,

  • § 4 Abs 5 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979,

  • § 11 (Vorarlberger) GemeindevergnügungssteuerG,

  • § 7 Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg,

  • § 15 (Wiener) VergnügungssteuerG 2005.

Nach § 110 Abs 2 kann die Abgabenbehörde die Verlängerung von Fristen ua von Sicherheitsleistungen (§ 222) abhängig machen.

Nach § 160 Abs 4 ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ua dann auszustellen, wenn Sicherheit für die betreffenden Abgaben geleistet ist.

2

Auch zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung (§ 212) zulässig wird, vom Abgabepflichtigen entsprechende...

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